Amt Krakow am See

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Standesamt

Ein Sterbefall? Unser Beileid.

Anzeige eines Sterbefalles:

Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten Werktag (Todestag nicht mitgerechnet) nach dem Todestag der/Standesbeamtin/ dem Standesbeamten anzuzeigen, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist.

Zur mündlichen Anzeige eines Sterbefalles sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:

  • das Familienhaupt,
  • derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede Person, die beim Tod zugegen war oder vom Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist
  • oder ein durch Vollmacht ermächtigter Bestatter.
Sterbefälle in Anstalten (Krankenhäuser usw.) muss der Leiter derselben schriftlich anzeigen.

Bei der Anzeige des Sterbefalles sollte der Anzeigende nach Möglichkeit mitbringen:

  • eine von einem Arzt ausgestellte Todesbescheinigung
  • den Personalausweis des Verstorbenen
und:

  • wenn der Verstorbene verheiratet war, die Heirats- und Geburtsurkunde des Verstorbenen
  • wenn der Verstorbene nicht verheiratet war, wenn vorhanden, einen Auszug aus dem Familienbuch der Eltern des Verstorbenen oder die Geburtsurkunde
  • wenn der Verstorbene verwitwet war, zusätzlich die Sterbeurkunde des Ehepartners
  • wenn der Verstorbene geschieden war, Heiratsurkunde und Scheidungsurteil
Als Sterbefall gilt auch eine Totgeburt oder der Tod eines während der Geburt verstorbenen Kindes.


Haben Sie weitere Fragen?

Ihre Ansprechpartnerin im Amt Krakow am See ist:
Frau Heidrun Fügert
Zimmer 0.05
Tel.: 038457/304-22