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Ein Sterbefall? Unser Beileid.
Anzeige eines Sterbefalles:
Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten Werktag (Todestag nicht mitgerechnet) nach dem Todestag der/Standesbeamtin/ dem Standesbeamten anzuzeigen, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist.
Zur mündlichen Anzeige eines Sterbefalles sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:
Bei der Anzeige des Sterbefalles sollte der Anzeigende nach Möglichkeit mitbringen:
Haben Sie weitere Fragen?
Ihre Ansprechpartnerin im Amt Krakow am See ist:
Frau Heidrun Fügert
Zimmer 0.05
Tel.: 038457/304-22
Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten Werktag (Todestag nicht mitgerechnet) nach dem Todestag der/Standesbeamtin/ dem Standesbeamten anzuzeigen, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist.
Zur mündlichen Anzeige eines Sterbefalles sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:
- das Familienhaupt,
- derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede Person, die beim Tod zugegen war oder vom Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist
- oder ein durch Vollmacht ermächtigter Bestatter.
Bei der Anzeige des Sterbefalles sollte der Anzeigende nach Möglichkeit mitbringen:
- eine von einem Arzt ausgestellte Todesbescheinigung
- den Personalausweis des Verstorbenen
- wenn der Verstorbene verheiratet war, die Heirats- und Geburtsurkunde des Verstorbenen
- wenn der Verstorbene nicht verheiratet war, wenn vorhanden, einen Auszug aus dem Familienbuch der Eltern des Verstorbenen oder die Geburtsurkunde
- wenn der Verstorbene verwitwet war, zusätzlich die Sterbeurkunde des Ehepartners
- wenn der Verstorbene geschieden war, Heiratsurkunde und Scheidungsurteil
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Frau Heidrun Fügert
Zimmer 0.05
Tel.: 038457/304-22
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