Amt Krakow am See

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Steueramt

Dokumente und Formulare Steueramt

Abmeldung Hundesteuer.pdf 29 KB anzeigen heruterladen
Anmeldung Hundesteuer.pdf 28 KB anzeigen heruterladen
Einzugsermächtigung.pdf 9 KB anzeigen heruterladen

Um lästigen Mahn- und Säumnisgebühren aus dem Weg zu gehen, nutzen Sie die Möglichkeit des Lastschrifteneinzugs und füllen die Einzugsermächtigung aus.

Hebesätze für die Realsteuern

Die Stadt Krakow am See hat die Hebesätze 2011 für die Realsteuern wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 250 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v.H.
2. Gewerbesteuer 300 v.H.


Die Gemeinde Hoppenrade hat die Hebesätze 2011 für die Realsteuern wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 300 v.H.
2. Gewerbesteuer 300 v.H.


In der Gemeinde Kuchelmiß sind die Hebesätze 2011 für die Realsteuern wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 300 v.H
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 300 v.H.
2. Gewerbesteuer 300 v.H.


In der Gemeinde Dobbin-Linstow sind die Hebesätze 2011 für die Realsteuern wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 235 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 315 v.H.
2. Gewerbesteuer 300 v.H.


Laut Haushaltssatzung 2011 der Gemeinde Lalendorf sind die Hebesätze für die Realsteuern wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 250 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 360 v.H.
2. Gewerbesteuer 350 v.H.


Laut Haushaltssatzung 2011 der Gemeinde Langhagen sind die Hebesätze für die Realsteuern wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 250 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v.H.
2. Gewerbesteuer 310 v.H.


Die Grundsteuer wird lt. § 27 Grundsteuergesetz (GrStG) für das Kalenderjahr festgesetzt. Fällig sind die Grundsteuer nach § 28 GrStG zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Auf Antrag kann auch am 1. Juli der Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie, dass für alle Grundstücke, bei denen sich seit der letzten Bescheiderteilung keine Änderungen bezüglich der Bemessungsgrundlage ergeben haben, keine neuen Bescheide verschickt werden. Die Grundsteuer wird durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des GrStG für das neue Jahr in der im letzten Kalenderjahr veranlagten Höhe festgesetzt.

Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach ihrer Veröffentlichung Widerspruch beim Amt Krakow am See eingelegt werden.