Beglaubigungen von Urkunden, Zeugnissen und anderen amtlichen Dokumenten

( Sonstiges )

Allgemeine Informationen

Das Amt darf Ablichtungen oder Abschriften von amtlichen Dokumenten nur beglaubigen, wenn

  • das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder
  • die beglaubigte Kopie einer Behörde vorgelegt werden soll.

Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar. Bitte bringen Sie die entsprechenden zu beurkundenden Kopien mit. Im Rathaus können Sie diese auch gegen eine Gebühr von 0,60 € pro Seite (A4) anfertigen lassen.

Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.

Gebühr: nach Aufwand ab 2,00 €

Beglaubigungen von Unterschriften

Auch Unterschriften beglaubigt das Amt nur, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll.

Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB).

Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn Sie sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters leisten.

Gebühr: 2,00 € je Seite im Original, jede weitere Abschrift 1,50 €

Zuständige Behörde