( Meldewesen & Personaldokumente )
Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis beginnen und deshalb nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschuzgesetzes ärztlich untersucht werden müssen, erhalten in der Meldebehörde einen Untersuchungeberechtigungschein, sie müssen aber mit Hauptwohnung gemeldet sein.
Die Unterlagen kann der Jugendliche selbst oder ein Sorgeberechtigter in der Meldebehörde abholen. Der Untersuchungsberechtigungsschein wird nur einmalig ausgestellt.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Gebühren: keine