Als öffentlicher Auftraggeber sind die Gemeinden, die Stadt und das Amt gem. § 30 UVgO verpflichtet über vergebene Aufträge nach
für die Dauer von drei Monaten nach Zuschlagserteilung zu informieren.
Als öffentlicher Auftraggeber sind die Gemeinden, die Stadt und das Amt gem. § 20 Abs. 3 VOB/A verpflichtet über vergebene Aufträge nach
für die Dauer von sechs Monaten nach Zuschlagserteilung zu informieren.