Hier: Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 8 „Sondergebiet Photovoltaikanlage an der Bahn Lalendorf“der Gemeinde Lalendorf zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und Sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lalendorf hat in ihrer Sitzung am 09.11.2022 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Sondergebiet Photovoltaikanlage an der Bahn Lalendorf“ gefasst und die damit verbundenen Verfahren eingeleitet.
Der Beschluss wurde am 16.12.2022 im Amtsblatt bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche des Flurstücks 49/2 in der Flur 1 der Gemarkung Vogelsang und eine Teilfläche des Flurstücks 104 in der Flur 2 der Gemarkung Lalendorf. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 15 Hektar südlich der Bahnstrecke Bützow - Pasewalk und östlich der Bahnstrecke Rostock - Neustrelitz. Bei der Vorhabenfläche handelt es sich um eine Ackerfläche, die unmittelbar an die Bahntrasse angrenzt. Die genaue Abgrenzung geht aus dem beigefügten Plan hervor.
Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Erzeugung alternativer Energie und Einspeisung in das öffentliche Netz. Das Planvorhaben soll dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien aus Gründen des Ressourcen- und Klimaschutzes zu erhöhen.
Die Gemeindevertretung Lalendorf hat in Ihrer Sitzung am 09.10.2024 beschlossen:
1. die Billigung des Entwurfs über den Bebauungsplanes Nr. 8 „Sondergebiet Photovoltaikanlage an der Bahn Lalendorf“ der Gemeinde Lalendorf, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und dem Umweltbericht mit Anlagen
2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB,
3. der Beschluss und die Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen
Diese Bekanntmachung und der Entwurf des o. g. Bauleitplanes mit der dazugehörigen Begründung, einschließlich Umweltbericht (als Ergebnis der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB) und die Anlagen, als auch die nach Einschätzung der Amtsverwaltung Krakow am See wesentlichen, bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen sowie die Angaben darüber welche Arten umweltbezogener Informationen vorliegen, werden zur Möglichkeit der Einsichtnahme gem. § 3 Abs. 2 BauGB
vom 25.11.2024 bis 10.01.2025
im Internet auf der Homepage des Amtes Krakow am See unter der Internetseite https://www.amt-krakow-am-see.de veröffentlicht.
Zusätzlich liegen der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen als eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit während des Auslegungszeitraumes
vom 25.11.2024 bis 10.01.2025
im Amt Krakow am See, Außenstelle Lalendorf, Zum alten Dorf 1 in 18279 Lalendorf, während der folgenden Zeiten öffentlich aus:
Montag 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Mittwoch 08.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Weiterhin werden der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen über das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de) zugänglich gemacht.
Innerhalb der oben genannten Frist können Stellungnahmen zum Entwurf über den Bebauungsplan Nr. 8 „Sondergebiet Photovoltaikanlage an der Bahn Lalendorf“ abgegeben werden:
1. elektronisch übermittelt an folgende mail Adresse: bauordnung@krakow-am-see.de
2. schriftlich an die Amtsverwaltung Amt Krakow am See, Bauamt, Markt 2 in 18292 Krakow am See, Fax: 038457 30 410
3. oder während der Dienststunden im Amt Krakow am See, Außenstelle Lalendorf, Zum alten Dorf 1 in 18279 Lalendorf zur Niederschrift vorgebracht werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 Nr. 3. BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 8 „Sondergebiet Photovoltaikanlage an der Bahn Lalendorf“ der Gemeinde Lalendorf unberücksichtigt bleiben können.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgt parallel.
Sachverhalt:
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Bekanntmachung im Krakower Seen-Kurier am 15. September 2023. Der Vorentwurf des Bebauungsplan Nr. 8 hat in Zeitraum vom 25.09.2023 bis einschließlich 27.10.2023 zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegen. Es gingen keine Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit ein.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planungen berührt werden, wurden frühzeitig unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert. Die Stellungnahmen wurden ausgewertet.
Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen
Folgende Arten von Umweltinformationen liegen für das Planvorhaben vor und werden mit ausgelegt:
- Umweltbericht als Teil II der Begründung mit Aussagen über die Auswirkungen und Wechselwirkungen des Vorhabens zu den Schutzgütern Klima/Luft, Boden, Fläche, Wasser, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, Landschaftsbild, Mensch/Gesundheit/Bevölkerung, Kultur- u. sonstige Sachgüter sowie die Belange des Baum- und Biotopschutzes, Belange des Denkmalschutzes, Belange von Altlasten mit Hinweis auf eine bekannte Altlast sowie Aussagen zu Wechselbeziehungen und –wirkungen zwischen den Schutzgütern
- Artenschutzfachbeitrag (AFB) mit Untersuchungen, Analysen und Aussagen über Auswirkungen der Planung speziell auf geschützte Biotope und Arten
- Fachgutachten zur Bewertung der Blendwirkung durch Reflexion an PV-Modulen (Blendgutachten) für den Solarpark Lalendorf
Der Umweltbericht wurde gemäß den Maßgaben der §§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB erstellt.
Im Umweltbericht, einschließlich der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wurden die Auswirkungen der Planung auf folgende Schutzgüter einer Beurteilung unterzogen:
- Naturhaushalt – mit Aussagen u. a. zur naturräumlichen Gliederung
- Mensch und Landnutzung – mit Aussagen u. a. zur Blendwirkung (zusätzlich auch im Blendgutachten) sowie Aussetzen der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung der Vorhabenfläche durch Festsetzung eines Nutzungszeitraums für die PV-Nutzung
- Flora und Fauna / Arten und Biotope – mit Aussagen u. a. zum Artenschutz (zusätzlich auch im AFB) sowie gesetzlich geschützten Biotopen im Umfeld der Vorhabenfläche
- Boden – mit Aussagen u. a. zur Bodennutzung, zum Bodengefüge und zur Bodenversiegelung
- Wasser – mit Aussagen u. a. zu bestehenden Gewässern im Umfeld der Planvorhabenfläche, zum Bodenwasserhaushalt, zum Oberflächenwasser und zum Grundwasser
- Klima/Luft– mit Aussagen u. a. zum klimatischen Nutzen/Verbesserung
- Landschaft/Ortsbild – mit Aussagen u. a. zum Landschaftsbildraum, zur Landschaftsgestalt/ Ortsbildentwicklung im Hinblick auf die Sichtbarkeit/Wahrnehmung im Gelände
- Schutzgebiete und –objekte – keine Betroffenheit
- Kultur- und Sachgüter – mit Aussagen u. a. zum Bodendenkmalschutz und weiterer Sachgüter
Nachfolgende umweltrelevante Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB vom 25.09.2023 bis einschließlich 27.10.2023 werden ebenfalls mit ausgelegt:
- Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Region Rostock vom 26.09.2023 mit den Aussagen, dass die derzeitige Planung nicht den Erfordernissen der Raumordnung entspricht, da die Bodenfläche ab einer Wertzahl von 50 (nicht über 50) größer als 5 ha beträgt und damit raumbedeutsam ist.
- Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) vom 04.10.2023 mit dem Hinweis, dass die zeitweilige Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen auf ein Mindestmaß zu begrenzen ist und die landwirtschaftliche Nutzbarkeit nach Ablauf der Zwischennutzung wieder vollständig herzustellen ist.
- Stellungnahme des Landesamtes für Kultur- und Denkmalpflege vom 07.09.2023 mit der Aussage, dass im Plangebiet keine eingetragenen bzw. vermuteten Bodendenkmale bekannt sind. Es unterrichtet ausführlich über den Schutz der Bodendenkmale sowie über die Aufgaben, die Art und den Umgang mit den im Land geführten Denkmallisten.
- Stellungnahme des Forstamtes Güstrow vom 29.08.2023 mit der Aussage, dass das forstbehördliche Einvernehmen für die vorliegenden Planungen erteilt wird, da durch das Planvorhaben keine Waldflächen betroffen sind.
- Stellungnahme des Landkreises Rostock vom 21.09.2023 mit Aussagen:
· dass die fachliche Zustimmung erfolgt, wenn Auflagen/Hinweise zum Brandschutz und zur Löschwasserversorgung eingehalten werden
· keine Bodendenkmale bekannt sind; Aussagen und Hinweise zum Verhalten bei Zufallsfunden
· dass von den Elementen keine Blendgefahr für Verkehrsteilnehmer ausgehen und keine Blendung der umliegenden Wohnbebauung und des Bahnverkehrs bestehen darf
· dass sich gesetzlich geschützte Biotope im Geltungsbereich oder direkt angrenzend (Schutz nach § 20 NatSchAG M -V) befinden und deren Schutzstatus nachrichtlich in den B-Plan übernommen werden soll
· dass sich an der Bahnstrecke gesetzlich geschützte Einzelbäume befinden und dass die Errichtung baulicher Anlagen nur außerhalb der Kronentraufe zuzüglich 1,5 m zulässig ist
· dass bei der Einzäunung auf die Durchlässigkeit für Kleintiere zu achten ist
· dass zur Errichtung der PV-Anlagen eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) zur Vermeidung von schädlichen Bodenveränderungen und ein Bodenschutzkonzept erforderlich ist
· dass stoffliche Emissionen durch die PVA zu vermeiden sind
· dass der Vorhabenträger sich an die Vorgaben des Bundesbodenschutz-gesetzes zu halten hat
- Stellungnahme der Deutschen Bahn AG vom 14.03.2024 sowie des Eisenbahnbundesamtes vom 19.09.2023 mit dem Hinweis, dass der Bahnbetrieb durch Blendwirkungen, ausgehend von den PV-Paneelen nicht beeinträchtigt werden darf.
Folgende Umweltbezogene Informationen sind den Planunterlagen zu entnehmen:
Schutzgebiete
Nationale und internationale Schutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind von der Planung nicht betroffen.
Geschützte Biotope und Arten
Innerhalb der festgelegten Baugrenzen befinden sich gem. Biotopkataster MV keine geschützten Biotope, eine direkte Beeinträchtigung kann somit ausgeschlossen werden. Auch ergeben sich aus diesem Sachverhalt keine artenschutzrechtlich relevanten Belange.
Insgesamt ergibt sich aus der Planumsetzung kein Hinweis auf eine etwaige negative artenschutzrechtliche Betroffenheit des Rast- und Zugvogelgeschehens.
Für betroffene Arten, hier Bodenbrüter werden Vermeidungsmaßnahmen ermittelt und im Bebauungsplan festgesetzt. Bei Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit der Art nicht gegeben ist.
Für Fledermäuse ergeben sich keine negativen Auswirkungen.
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der Amphibien, Reptilien, Fische, Insekten, Mollusken und Pflanzen ist ausgeschlossen.
Unter Einhaltung der ermittelten Vermeidungs- und Pflegemaßnahmen (siehe Umweltbericht) ergeben sich keine projektbedingten Verbortstatbestände im Sinne §44 BNatSchG. Eine darüber hinaus gehende Durchführung vorbeugender Maßnahmen zur Förderung bestimmter Arten (CEF-Maßnahmen) ist nicht erforderlich.
Eine darüber hinaus gehende umweltprüfungsrelevante Betroffenheit der übrigen Schutzgüter im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ergibt sich nicht, da der Eingriff vollumfänglich innerhalb des Geltungsbereichs mittels Umwandlung von Acker zu einer artenreichen, extensiv durch Jahresmahd jeweils nicht vor dem 1.7. gepflegten Staudenflur entwickelt wird.
Diese Entwicklung betrifft nicht nur die zur Eingriffskompensation herangezogenen, bebauungsfrei bleibenden Randflächen, sondern auch die Unter- und Zwischenmodulflächen, die allerdings technisch bedingt zur Freihaltung der Module in der Regel eine mindestens zweischürige Jahresmahd erforderlich machen. Jedoch unterbleibt auf der gesamten Fläche während der Nutzungsdauer von maximal 30 Jahren jeglicher Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln.
Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung
Der mit der Errichtung verbundene Eingriff in Natur und Haushalt wurde bilanziert. Zur Kompensation des Eingriffs werden Randflächen innerhalb des Geltungsbereichs eingezäunt und unterliegen dann einer ungestörten Entwicklung von Acker zu einer artenreichen Staudenflur, die in das Mahd- bzw. Beweidungsregime zwischen und unter den Modulen integriert wird. Die im Geltungsbereich geplanten Maßnahmen sind geeignet, eine Vollkompensation des Eingriffs herbeizuführen.
Die Bauzeitenregelung zugunsten von Bodenbrütern ist zu beachten.
Blendwirkung
Das Blendgutachten kommt zu dem Schluss, dass es auf Basis der Simulationsergebnisse zu keinen Reflexionen im relevanten Sichtfeld der Zugführer auf der Bahntrasse kommen kann. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Reflexionen an den Modulflächen wird damit ausgeschlossen. Ebenso treten keine Reflexionen in Richtung der angrenzenden Wohnbebauung auf. Eine Beeinträchtigung kann somit ausgeschlossen werden. Es sind keine Blendschutzmaßnahmen erforderlich.
Die ermittelten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft werden im Bebauungsplan festgesetzt.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
gez. K.-H. Stiewe
Bürgermeister
Verfahrensvermerk:
Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 8 “Sondergebiet Photovoltaikanlage an der Bahn in Lalendorf” der Gemeinde Lalendorf wurde im Krakower Seen-Kurier Nr. 11/2024 vom 15.11.2024, Jahrgang 34, veröffentlicht.
gez. S. Lucht
Leitende Verwaltungsbeamtin
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Lalendorf
Bebauungsplan Nr. 13 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Reinshagen-Ausbau“
hier: Bekanntmachung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Gesamtfläche von 41,7 ha gliedert sich in zwei Planteile.
· Planteil 1 erstreckt sich auf eine Teilfläche des Flurstücks 10/2 in der Gemarkung Reinshagen, Flur 2
· Planteil 2 erstreckt sich auf Teilflächen der Flurstücke 19 und 21 in der Gemarkung Reinshagen, Flur 2
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Dazu wird der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 13 der Gemeinde Lalendorf „Photovoltaik-Freiflächenanlage Reinshagen-Ausbau“ mit Stand Juni 2024 nebst Begründung in der Veröffentlichungsfrist vom
25.11.2024 bis einschließlich 10.01.2025
auf der Homepage des Amtes Krakow am See unter dem Link https://www.amt-krakow-am-see.de/de/oeffentliche-bekanntmachungen/gemeinde-lalendorf/oeffentliche-auslegung.php und über das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de) veröffentlicht.
Zusätzlich können die Planunterlagen des Vorentwurfes im Amt Krakow am See, Außenstelle Lalendorf, Zum alten Dorf 1 in 18279 Lalendorf während folgender Dienstzeiten eingesehen werden:
Montag 08.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch 08.30 bis 12.00 Uhr 13.30 bis 18.00 Uhr
Freitag 08.30 bis 12.00 Uhr
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch an bauordnung@krakow-am-see.de übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Hinweis zum Datenschutz
Mit Ihrer Stellungnahme beteiligen Sie sich am Verfahren zur Aufstellung eines Bauleitplans. Soweit es für die Bearbeitung Ihrer Stellungnahme erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten. Dazu sind wir nach den §§ 4 Abs. 1, 19 DSG M-V i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. b, c, e und 57 DSGVO befugt.
Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Bearbeitung Ihrer Stellungnahme zur Verfügung stellen oder von denen wir bei der Bearbeitung Kenntnis erlangen, werden zu keinem anderen Zweck als der Bearbeitung Ihrer Stellungnahme verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden Bestandteil der Originalakte der Satzung. Für die Behandlung der Beschlussvorlage (Abwägungsbeschluss) im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeinde werden Ihre personengebundenen Daten anonymisiert.
gez. K.H. Stiewe
Bürgermeister
Verfahrensvermerk:
Die Bekanntmachung über die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplans Nr. 13 “Photovoltaik-Freiflächenanlage Reinshagen-Ausbau” der Gemeinde Lalendorf wurde im Krakower Seen-Kurier Nr. 11/2024 vom 15.11.2024, Jahrgang 34, veröffentlicht.
gez. S. Lucht
Leitende Verwaltungsbeamtin
Der erste Entwurf des neuen Raumentwicklungsprogrammes für die Region Rostock wurde zum 22. Januar 2024 veröffentlicht. Der Entwurf ist im Internet unter: www.planungsverband-rostock.de und unter: www.raumordnung-mv.de einsehbar.
Bis zum 01.03.2024 konnten alle Bürgerinnen und Bürger, die öffentlichen Stellen und sonstige Interessenten zum Entwurf Stellung nehmen.
Nachfolgend die Stellungnahme der Gemeinde Lalendorf: