Ein Sterbefall?

( Personenstandswesen )

Allgemeine Informationen

Anzeige eines Sterbefalles:
Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten Werktag (Todestag nicht mitgerechnet) nach dem Todestag der Standesbeamtin/dem Standesbeamten anzuzeigen, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist.

Zur mündlichen Anzeige eines Sterbefalles sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:

  • die Personen, die mit dem/der Verstorbenen in einem Haushalt lebte,
  • derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede Person, die beim Tod zugegen war oder vom Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist
  • oder ein durch Vollmacht ermächtigter Bestatter.

Sterbefälle in Anstalten (Krankenhäuser usw.) muss der Leiter derselben schriftlich anzeigen.

Bei der Anzeige des Sterbefalles sollte der Anzeigende nach Möglichkeit mitbringen:

  • eine von einem Arzt ausgestellte Todesbescheinigung
  • den Personalausweis des Verstorbenen

und:

  • wenn der Verstorbene verheiratet war, die Heirats- und Geburtsurkunde des Verstorbenen
  • wenn der Verstorbene nicht verheiratet war, wenn vorhanden, einen Auszug aus dem Familienbuch der Eltern des Verstorbenen oder die Geburtsurkunde
  • wenn der Verstorbene verwitwet war, zusätzlich die Sterbeurkunde des Ehepartners
  • wenn der Verstorbene geschieden war, Heiratsurkunde und Scheidungsurteil

Als Sterbefall gilt auch eine Totgeburt oder der Tod eines während der Geburt verstorbenen Kindes.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter