Anzeige eines Sterbefalles:
Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten Werktag (Todestag nicht
mitgerechnet) nach dem Todestag der Standesbeamtin/dem Standesbeamten
anzuzeigen, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist.
Zur mündlichen Anzeige eines Sterbefalles sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:
- die Personen, die mit dem/der Verstorbenen in einem Haushalt lebte,
- derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede Person, die beim Tod zugegen war oder vom Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist
- oder ein durch Vollmacht ermächtigter Bestatter.
Sterbefälle in Anstalten (Krankenhäuser usw.) muss der Leiter derselben schriftlich anzeigen.
Bei der Anzeige des Sterbefalles sollte der Anzeigende nach Möglichkeit mitbringen:
- eine von einem Arzt ausgestellte Todesbescheinigung
- den Personalausweis des Verstorbenen
und:
- wenn der Verstorbene verheiratet war, die Heirats- und Geburtsurkunde des Verstorbenen
- wenn der Verstorbene nicht verheiratet war, wenn vorhanden, einen
Auszug aus dem Familienbuch der Eltern des Verstorbenen oder die
Geburtsurkunde
- wenn der Verstorbene verwitwet war, zusätzlich die Sterbeurkunde des Ehepartners
- wenn der Verstorbene geschieden war, Heiratsurkunde und Scheidungsurteil
Als Sterbefall gilt auch eine Totgeburt oder der Tod eines während der Geburt verstorbenen Kindes.